Pflege von Angehörigen – Bin ich gesetzlich verpflichtet selbst zu pflegen?

Die Alternative – Hilfe durch eine „24h“ Betreuungskraft von aurea Pflegevermittlung

Die Pflege eines Angehörigen ist ein sehr sensibles Thema. Sofern alle Beteiligten derselben Ansicht sind und die Entscheidung gemeinsam fällen, spricht nichts dagegen, dass Personen ihre Angehörigen selbst pflegen. Sind die Angehörigen und pflegebedürftige Person anderer Ansicht, ist von der Pflege abzusehen und stattdessen eine alternative Lösung zu finden.

Müssen sich pflegebedürftige Personen von Angehörigen pflegen lassen?

Eine sehr wichtige Frage, wer überhaupt potenziell für die Pflege eines Angehörigen in Betracht kommt. Aus verschiedensten Gründen sind einige der Verwandten nicht in der Lage, einen Angehörigen zu pflegen. Wer die Pflege eines Angehörigen übernehmen möchte, benötigt von der pflegebedürftigen Person das Einverständnis. Menschen, die auf Pflege im Alltag angewiesen sind, müssen nicht jeden Angehörigen als pflegende Kraft akzeptieren und können das Angebot der Pflege ohne Begründung ablehnen.

Wer ist verpflichtet zur Pflege eines Angehörigen?

Niemand. Kein Verwandter darf dazu gezwungen werden, weder auf familieninternen Druck noch von irgendwelchen Behörden einen Verwandten zu pflegen. Nur wer sich in der Lage sieht, einen Mitmenschen zu pflegen, sollte ernsthaft das Gespräch suchen, ansonsten höflich ablehnen.

Gibt es strafrechtliche Fakten bei der Pflege zu beachten?

Auf jeden Fall. Wie alle Menschen haben selbstverständlich auch Pflegebedürftige ein uneingeschränktes Recht darauf, dass ihre Würde respektiert wird. Wer sich als pflegende Kraft aufdrängt überschreitet eine Grenze und kann sich sogar strafbar machen. Neben dem Grundgesetz, dem Sozialgesetzbuch finden Angehörige und Pflegebedürftige in der „Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen“ eine Orientierungshilfe. Diese wurde vom Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend gemeinsam erlassen.

Ist die Aufnahme ins Pflegeheim die einzige Option?

Nein, neben einem Alten- oder Pflegeheim gibt es auch andere Wohnformen für die Pflege eines Angehörigen. Beispielsweise die Betreuung in häuslicher Gemeinschaft (BihG) – auch als „24h Pflege“ oder „24h Betreuung“ bekannt. Bei dieser Betreuungsform wohnt eine Betreuungskraft zum Beispiel aus Litauen oder Polen mit in der Wohnung des Pflegebedürftigen und übernimmt unter anderem die hauswirtschaftlichen Tätigkeiten, die Betreuung und unterstützt bei der Grundpflege.

Wichtig ist, dass bereits früh das Thema „Pflege“ in der Familie besprochen wird, damit Wünsche und Optionen im Fall der Fälle berücksichtigt werden können.

Wer übernimmt die Pflegekosten?

Abhängig vom Pflegegrad übernimmt einen Teil der Pflegekosten die Pflegeversicherung. Versicherte, sofern sie in Ausübung ihrer geistigen Kräfte sind, müssen den Antrag bei der Pflegeversicherung selbst stellen. Hilfe können sie von Verwandten und Rechtspersonen beanspruchen.

Reicht weder der Pflegekassenanteil noch das eigene Vermögen oder Einkommen zur vollständigen Deckung der Pflegekosten, können Verwandte von Amts wegen zur anteiligen Kostenübernahme herangezogen werden. Maßgeblich für die Übernahme der Kosten für die Pflege ist der Verwandtschaftsgrad, weshalb nicht alle Verwandten zur sofortigen Zahlung verpflichtet werden, sondern die des nächsten Verwandtschaftsgrads primär zahlungsverpflichtet sind.

Zum 01.01.2020 ist das „Angehörigen-Entlastungsgesetz“ in Kraft getreten, welches unter anderem regelt, ab welchen Jahresbruttoeinkommen unterhaltspflichtige herangezogen werden können bevor der Sozialhilfeträger die Kosten übernimmt.