Patientenverfügung – Haben Sie für den Fall der Fälle vorgesorgt?

Keiner wünscht es sich, doch jeder kann unerwartet krank, pflegebedürftig werden oder einen Unfall erleiden.

In einer Patientenverfügung legen Sie im Voraus Ihre Wünsche zur medizinischen Behandlung oder zum Abbruch medizinischer Maßnahmen genau fest. Sie sorgt dafür, dass die Entscheidung in Ihrem Sinne erfolgt, wenn Sie hierzu selber nicht mehr in der Lage sind. Bis zu diesem Zeitpunkt bleiben Sie in Ihren Entscheidungen völlig frei. Es ist ratsam Ihre Verfügung von Zeit zu Zeit zu überprüfen, ob Ihre einmal festgelegten Wünsche noch den aktuellen Vorstellungen entsprechen, und gegebenenfalls regelmäßig zu erneuern.

Die Patientenverfügung richtet sich in erster Linie an die behandelnden Ärzte und das Pflegepersonal.

Umso genauer Sie im Vorfeld Ihre Behandlungswünsche und persönlichen Wertvorstellungen für konkrete Krankheitssituationen schildern, desto geringer sind die Auslegungsmöglichkeiten und Handlungsspielräume der Ärzte und der Betreuungsperson im Fall der Fälle. Pauschal gehaltene Anweisungen sind nicht ausreichend.

Besprechen Sie Ihre Vorstellungen mit Ihren Angehörigen und lassen Sie sich zum Beispiel von Ihrem Hausarzt individuell und kompetent beraten, bevor Sie Ihre Wünsche in einer Patientenverfügung niederschreiben. Ihr Hausarzt kann Ihnen oftmals unverständliche medizinische Begriffe und Behandlungssituationen erläutern.

Es ist ratsam, dass die Patientenverfügung mit der Vorsorgevollmacht verbunden wird. Somit ist die in der Vorsorgevollmacht festgelegte Vertrauensperson in der Lage, den in Ihrer Verfügung festgelegten Willen durchzusetzen.

Per Gesetz ist vorgegeben, dass die Patientenverfügung schriftlich zu verfassen ist, mit Datum und eigenhändiger Unterschrift versehen sein muss. Eine notarielle Beurkundung ist nicht in jedem Fall notwendig.

Die Patientenverfügung kann beispielsweise zu Hause aufbewahrt werden. Weihen Sie Ihre Angehörigen oder auch Ihren Hausarzt ein, dass Sie zum einem diese Verfügung besitzen und wo sich das Original befindet, damit diese im Bedarfsfall schnell und unkompliziert gefunden werden kann. Auch eine Notiz zum Aufenthaltsort – welche Sie bei sich tragen – kann sehr hilfreich sein.

Die Patientenverfügung kann auch im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer Berlin im Zusammenhang unter anderem mit einer Vorsorgevollmacht registriert werden.

Patientenverfügungen können zu jeder Zeit widerrufen werden.

Per Gesetz kann niemand zur Errichtung einer Patientenverfügung verpflichtet werden (§ 1901a Abs. 4 BGB). Wenn keine derartige Verfügung vorliegt oder der aktuell eingetretene Fall nicht beschrieben ist, muss der mutmaßliche Wille des nicht mehr zustimmungsfähigen Patienten auf Grund von konkreten Anhaltspunkten ermittelt werden (§ 1901a Abs. 2 BGB).

Eine ausführliche Broschüre zur Patientenverfügung finden Sie unter anderem beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.