Informationen zur Vorsorgevollmacht – Haben Sie Vorsorge getroffen?

Überlassen Sie nichts dem Zufall und regeln Sie für sich, gemeinsam mit Ihren Angehörigen oder einer Ihnen nahestehenden Person, vorausschauend in gesunden Tagen Ihre Wünsche.

In einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie eine oder auch mehrere Personen Ihres Vertrauens, die im Bedarfsfall – sofern Sie es nicht mehr ganz oder teilweise selber können – alles für Sie regeln und entscheiden dürfen. Dieser Fall kann auf Grund von Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Alter oder auch durch Notsituationen eintreten. Durch eine Vorsorgevollmacht kann die gesetzliche Betreuung und eine vom Gericht bestimmte Betreuungsperson vermieden werden.

In dem Fall, dass Sie mehrere Personen bevollmächtigen wollen, müssen Sie festlegen, ob jede bevollmächtige Person für sich allein oder nur alle bevollmächtigen Personen gemeinsam handeln können. Wenn Sie es wünschen, dass jede einzelne Person für Sie alleine entscheiden darf, sollten Sie jedem eine gesonderte Vollmacht mit den jeweiligen festgelegten Aufgabengebieten ausstellen.

Bei der Entscheidung für eine gemeinschaftliche Vertretung durch alle bevollmächtigten Personen über dieselben Aufgabengebiete ist zu bedenken, dass mehrere Personen auch verschiedene Meinungen und Ansichten haben. Dies könnte die Wahrnehmung Ihrer Interessen beeinträchtigen.

Zu überlegen ist, ob Sie Ihrer Vertrauensperson die Möglichkeit einräumen, dass diese einen Ersatzbevollmächtigten benennen darf. Denn auch Ihre Vertrauensperson könnte selbst einmal verhindert sein.

In der Vorsorgevollmacht können Sie zum Beispiel folgende Wünsche und Angelegenheiten festlegen und regeln:

  • Gesundheitsvorsorge und Versorgung bei Pflegebedürftigkeit **
  • Aufenthalts- und Wohnungsangelegenheiten
  • Vertretung vor Gericht, Behörden und Versicherungen
  • Finanzielle Angelegenheiten
  • Post und Telekommunikation
  • Entscheidung über die Ausstellung einer Untervollmacht oder Betreuungsverfügung
  • Geltung über den Tod hinaus

** Ergänzend zur Vorsorgevollmacht ist eine Patientenverfügung zur gesundheitlichen Versorgung ratsam. Hierzu mehr in einem unserer nächsten Newsbeiträge.

Die Vorsorgevollmacht ist im Ernstfall im Original vorzulegen. Eine Kopie ist nicht ausreichend. Ihre bevollmächtigte Person muss unbedingt wissen, wo sich das Original der Vollmacht befindet.
Vorsorgevollmacht beglaubigen lassen?

Grundsätzlich erfordert die Vollmacht keine Beglaubigung. Es ist jedoch schon in der Praxis vorgekommen, dass Vollmachten angezweifelt wurden.

Oftmals ist nicht bekannt, dass Betreuungsbehörden der jeweiligen Bundesländer Vorsorgevollmachten „öffentlich“ beglaubigen dürfen. Geregelt ist dies im Betreuungsbehördengesetz (BtBG §6 https://www.gesetze-im-internet.de/btbg/__6.html ).

Vorsorgevollmachten können auch im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer Berlin registriert werden (http://www.vorsorgeregister.de/Vorsorgevollmacht/Vorsorgevollmacht/index.php). Somit sind bevollmächtigte Personen – bevor das zuständige Gericht einen gesetzlichen Betreuer bestellt – im Bedarfsfall schnell auffindbar.

Beachten Sie, dass eine notarielle Beglaubigung der Vollmacht zwingend notwendig ist, wenn es um Grundstückangelegenheiten, Wohneigentum oder Beteiligungen an Unternehmen geht.

Ratsam ist es, sich für Ihre individuellen Bedürfnisse anwaltlich oder notariell beraten zu lassen.

Eine ausführliche Broschüre zum Betreuungsrecht und hilfreiche Informationen zur Vorsorgevollmacht sowie ein entsprechendes Muster finden Sie zum Beispiel beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz https://www.bmjv.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Betreuungsrecht.html