Mit Hilfsmitteln den Alltag erleichtern

Mit Hilfsmitteln zurück ins Leben. Der Rücken schmerzt. Die Beine wollen nicht mehr so wie früher. Das Aufstehen fällt immer schwerer. Wenn im Alter das alltägliche Leben zur Herausforderung wird, ist schnelle Hilfe erforderlich. Patienten und Personen, die Unterstützung benötigen, steht eine Vielzahl an Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln zur Verfügung. Es ist nicht leicht, sich in diesem Dschungel aus Paragrafen und Reglements zurechtzufinden. Erst recht nicht, wenn die kostbare Zeit zur Pflege der Liebsten aufgewendet wird. Die folgende Aufstellung bringt Licht ins Dunkel und legt dar, auf was Kranke und Pflegebedürftige Anspruch haben.

Begriffsbestimmung

Es ist gesetzlich eindeutig und abschließend definiert, was Hilfsmittel charakterisiert. Die Grundlage legt das Sozialgesetzbuch 5. In Paragraf 33 Absatz 1 wird aufgeführt, dass diese „den Erfolg einer Krankenbehandlung sichern, einer drohenden Behinderung vorbeugen oder eine Behinderung ausgleichen“ sollen. Demnach dienen sie dazu, der berechtigten Person ein weitgehend selbstständiges und menschenwürdiges Leben zu ermöglichen.

Vereinfacht gesagt sind Hilfsmittel jene Gegenstände, die erkrankten Menschen oder behinderte Personen im täglichen Leben entlasten oder einer drohenden Behinderung vorbeugen. Darunter fallen beispielsweise Hörhilfen, Gehhilfen, Sehhilfen, Badehilfen, Anzieh- und Duschhilfen, Hilfsmittel gegen Dekubitus, Hilfsmittel zur Kompressionstherapie, Orthesen.

Wer bestimmt, was ein Hilfsmittel kennzeichnet?

Das Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenkassen umfasst derzeit etwa 30.000 Artikel. Die Kosten für die dort aufgeführten Hilfsmittel werden standardmäßig von den Krankenversicherungen übernommen.
Es sind ausschließlich Gegenstände enthalten, welche bestimmte Eigenschaften aufweisen. Definiert wird dies in der Heil- und Hilfsmittelverordnung (HHV). Die Neuaufnahme von Hilfsmitteln wird vom Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen hinsichtlich deren Sicherheit und Nutzen getroffen.

Voraussetzung hierfür ist die ärztliche Verordnung jener. Dieser Nachweis wird durch das offiziell ausgestellte Rezept erbracht. Es ist wichtig zu wissen, dass hierauf ein Rechtsanspruch besteht. Viele Berechtigte zahlen aus Unkenntnis einen beträchtlichen Teil ihrer Hilfsmittel wie beispielsweise Rollatoren selbst. Dadurch entstehen enorme Unkosten für die Pflege, die in diesem Ausmaß vermeidbar sind und unter Umständen große Löcher in die Haushaltskasse reißen.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass auch nicht in dem Katalog aufgeführte Hilfsmittel von den Kassen übernommen werden. Das Hilfsmittelverzeichnis ist nicht abschließend. Die Ablehnung der Kostenübernahme seitens der Krankenkasse mit Verweis auf den benannten Katalog ist inkorrekt und kann angefochten werden, da dieser bloß eine Orientierungshilfe darstellt.

Antragstellung

  • Zunächst wird ein Arzt konsultiert und diesem der Wunsch nach einem bestimmten Hilfsmittel eröffnet. Bejaht dieser die medizinische Notwendigkeit, stellt er ein Rezept aus.
  • Die ärztliche Verordnung wird anschließend bei der Krankenkasse eingereicht.
  • Bei einem Positivbescheid (innerhalb von 3 Wochen zu leisten), kann das Hilfsmittel bestellt werden. Dies erfolgt meist bei einem Sanitätshaus.
  • Das Sanitätshaus instruiert und unterweist die berechtigte Person.
  • Es ist eine Zuzahlung in Höhe von 10 Prozent, aber mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro zu zahlen

Pflegehilfsmittel – die die Pflege erleichtern

Pflegehilfsmittel hingegen ermöglichen oder erleichtern bereits pflegebedürftigen Menschen mit Pflegegrad oder deren Angehörigen die häusliche Pflege. Hierbei muss zwischen technischen und zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln unterschieden werden. Technische Pflegehilfsmittel sind beispielsweise Pflegebetten, Pflegebettzubehör, Einlegerahmen, Pflegerollstühle, Notrufsysteme. Die Zuständigkeit liegt bei der Pflegekasse und ist dort zu beantragen. Pflegehilfsmittel sind ebenfalls im Hilfsmittelverzeichnis eingetragen.

Für die technischen Hilfen (Hilfsmittelverzeichnis Produktgruppe 50-53) ist in der Regel eine Zuzahlung von 10 Prozent, aber maximal 25 Euro zu zahlen. Größere technische Pflegehilfsmittel wie z.B. Rollstühle, Pflegebetten werden oft leihweise überlassen, so dass keine Zuzahlung notwendig ist.