Gesetzliche Unfallversicherung für pflegende Angehörige

Wenn Sie Ihren Angehörigen pflegen, sind Sie unter bestimmten Voraussetzung gesetzlich unfallversichert (Paragraf 44 SGB XI).

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

– Sie pflegen eine oder mehrere Personen mit mindestens Pflegegrad 2.
– Sie führen die Pflege nicht erwerbsmäßig durch. Das heißt, Sie erhalten für Ihre Pflegetätigkeit kein Gehalt. Wenn Ihr Angerhöriger das Pflegegeld an Sie weitergibt, wird dies nicht als Erwerbsmäßigkeit angenommen.
– Sie pflegen Ihren Angehörigen in dessen häuslicher Umgebung mindestens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche.

Welche Pflegeleistungen sind unfallversichert?

Versichert sind Sie bei Hilfen in der Haushaltsführung und pflegerischen Tätigkeiten, die durch das Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) und dem Bescheid der Pflegekasse Ihres Angehörigen berücksichtigt wurden.

Dies ist beispielsweise:

– Hilfe bei der Körperpflege, z.B. Waschen, Duschen, Zahnpflege
– Unterstützung bei der Mobilität, z.B. beim zu Bett gehen oder Umbetten, Hilfe beim Aufstehen, Stehen, Gehen und Treppensteigen, An- und Auskleiden
– Hauswirtschaftliche Versorgung, wie das Putzen der Wohnung, Geschirr spülen, Wäsche waschen, Einkaufen, Heizen
– Hilfe bei der Ernährung, z. B. das Zubereiten der Mahlzeiten sowie Hilfe beim Essen und Trinken
– Begleitung zu Arzt- und Therapieterminen

Versichert sind ebenfalls Unfälle auf dem direkten Weg zum und vom Ort der Pflegetätigkeit sowie Erkrankungen, die durch gesundheitsschädlichen Einwirkungen (z. B. Infektionskrankheiten) während der Pflegetätigkeit entstehen.

Muss der Versicherungsschutz bei der Unfallkasse beantragt werden?

Nein, das müssen Sie nicht. Der Versicherungsschutz besteht automatisch mit Aufnahme Ihrer Pflegetätigkeit und Sie bezahlen hierfür keine Beiträge an die Unfallkasse, da die Kosten hierfür aus öffentlichen Mitteln getragen werden. Zuständig sind die Unfallversicherungsträger im jeweiligen kommunalen Bereich. Das heißt dort, wo Ihr Angehöriger seinen Wohnsitz hat.

Achten Sie darauf, dass Sie im Gutachten des MDK als Pflegeperson eingetragen und bei der Pflegekasse gemeldet sind.

Was ist bei einem Unfall zu tun?

Stellen Sie sich unverzüglich bei einem Arzt vor und teilen ihm mit, dass sich um einen Unfall bei der Ausübung in der häuslichen Pflege handelt. Unfälle sind binnen drei Tagen der gesetzlichen Unfallversicherung zu melden. Sollte Ihr Arzt dies nicht für Sie tun, müssen Sie die Meldung vornehmen. Ärzte und Krankenhäuser rechnen direkt mit dem Unfallversicherungsträger ab.

Welche Leistungen übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung?

Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt die ärztliche Behandlung, Arznei- und Heilmittelversorgung, Transport- und Fahrtkosten sowie Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation. Sie müssen sich nicht an den Kosten beteiligen. Sollte die Verletzung so schwerwiegend sein, dass Sie Ihren zuvor ausgeübten Beruf nicht mehr ausüben können, kann beispielsweise eine Umschulung finanziert werden.