Arbeitslosenversicherung für pflegende Angehörige

Seit Januar 2017 können Sie als pflegende Person in der Arbeitslosenversicherung versichert werden. Während der gesamten Dauer der Pflegetätigkeit zahlt die Pflegekasse die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung an die Bundesagentur für Arbeit für Sie.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Die Pflegebedürftigkeit wurde durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse (MDK) festgellt und Ihr Angehöriger hat Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung (ab Pflegegrad 2).

Sie haben für die Pflege Ihres Angehörigen Ihre berufliche Tätigkeit aufgegeben, das bedeutet, Sie haben keine anderweitige Absicherung in der Arbeitslosenversicherung (beispielsweise durch eine Teilzeitbeschäftigung).

Sie führen die Pflege nicht erwerbsmäßig durch. Das heißt, Sie erhalten für Ihre Pflegetätigkeit kein Gehalt. Wenn Ihr Angehöriger das Pflegegeld an Sie weitergibt, wird dies nicht als Erwerbsmäßigkeit angenommen.

Sie pflegen Ihren Angehörigen in häuslicher Umgebung wöchentlich mindestens 10 Stunden (dies wird durch den MDK bei der Begutachtung festgestellt), verteilt auf regelmäßig mindestens 2 Tage. Wenn Sie mehrere Angehörige pflegen, kann die Zeit der Pflege addiert werden.

Unmittelbar vor Aufnahme der Pflege bestand für Sie durch Ihre berufliche Tätigkeit eine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung oder ein Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III (beispielsweise Arbeitslosengeld). Unmittelbar bedeutet, dass nicht mehr als ein Monat Abstand zwischen der vorherigen Versicherungspflicht oder der Entgeltleistung nach SGB III liegt.

Welchen Vorteil bringt die Arbeitslosenversicherung?

Wenn Sie im Anschluss Ihrer Pflegetätigkeit wieder in das Berufsleben zurückkehren möchten und dies nicht gleich nahtlos möglich ist, haben Sie durch die Arbeitslosenversicherung Anspruch auf Arbeitslosengeld und Zugang zu allen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung. Dies gilt auch, wenn Sie für die Pflege den Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung unterbrochen haben.