Familie, Pflege und Beruf miteinander vereinbaren – kurzzeitige Arbeitsverhinderung

Durch das seit 1. Januar 2015 in Kraft getretene Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf erhalten Berufstätige, wenn sie jemanden zu Hause pflegen, mehr Flexibilität und Unterstützung. Mit diesem Gesetz wurden die bestehenden Regelungen im Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und Familienpflegegesetz (FPfZG) weiterentwickelt. Beide Gesetze bestehen weiterhin nebeneinander, wurden aber miteinander verzahnt.

Welche Freistellungsmöglichkeiten von der Arbeit gibt es für die Pflege?

– Kurzzeitige Arbeitsverhinderung
– Pflegezeit
– Familienpflegezeit

Finanzielle Unterstützung während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung

Bei einem akut (d.h. plötzlich, unerwartet, unverhofft) eintretenden Pflegefall in Ihrer Familie, können Sie sich als naher Angehöriger kurzfristig bis zu 10 Arbeitstagen von Ihrer Arbeit freistellen lassen. Dies ist im Pflegezeitgesetz (PflegeZG) Paragraph 2 geregelt.

Die kurzfristige Freistellungsmöglichkeit ist dafür gedacht, dass Sie während dieser Zeit eine bedarfsgerechte Pflege organisieren oder selber die pflegerische Versorgung sicherstellen können.

Beispielsweise wenn Ihr Vater im Krankenhaus ist und Ihnen dort mitgeteilt wird, dass er nicht mehr wie gewohnt in seiner Wohnung leben kann und voraussichtlich auf Dauer gepflegt werden muss.

Da Sie während dieser Freistellung in der Regel keine Lohnfortzahlung von Ihrem Arbeitgeber erhalten werden, besteht ein Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld (Paragraph 44a SGB XI). Die Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes errechnet sich nach den geltenden Vorschriften für die Berechnung des Kinderkrankengeldes (§ 45 SGB V).

Es ist möglich, dass Sie die Organisation der Pflege auf mehrere Schultern verteilen können. So können Sie sich beispielsweise mit Ihren Geschwistern die kurzzeitige Arbeitsverhinderung von 10 Arbeitstagen für denselben Angehörigen untereinander aufteilen. Entsprechend wird dann auch der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld anteilig verteilt.

Das Pflegeunterstützungsgeld müssen Sie unverzüglich bei der zuständigen Pflegekasse Ihres zu pflegenden Angehörigen beantragen. Die Pflegekasse wird Ihnen einen entsprechenden Vordruck zur Verfügung stellen. Dem Antrag beizufügen ist eine ärztliche Bescheinigung. Auch Ihr Arbeitgeber wird diese Bescheinigung von Ihnen verlangen.

Was beinhaltet die ärztliche Bescheinigung?

– Ihre persönlichen Angaben, wie Name, Vorname, Anschrift
– Angaben Ihres Angehörigen, wie Vor- und Zuname, Geburtsdatum
– Ihr Verwandtschaftsverhältnis zu Ihrem Angehörigen
– Freistellungszeitraum von – bis
– Bestätigung das eine akute Pflegebedürftigkeit nach Paragraph 14 und 15 SGB XI vorliegt beziehungsweise droht
– Unterschrift und Stempel der Arztpraxis

Wer kann sich von der Arbeit freistellen lassen?

– Arbeitnehmer, auch geringfügig Beschäftigte,
– Auszubildende,
– arbeitnehmerähnliche Personen, wie zum Beispiel Heimarbeiter

Wer sind nahe Angehörige?

Nahe Angehörige von Ihnen im Sinne des Gesetzes sind:

– Eltern, Stiefeltern, Großeltern, Schwiegereltern,
– Ehe- und Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Schwägerinnen und Schwäger,
– Ihre Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder und die Ihres Ehe- oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder

 

Durch die Inanspruchnahme der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung und dem Pflegeunterstützungsgeld, haben Sie die Möglichkeit in Ruhe eine passende Pflege- und Betreuungslösung für Ihren Angerhörigen zu finden.

Wenn Ihr Angehöriger sich wünscht, so lange wie möglich im eigenen Zuhause versorgt zu werden, ist das Betreuungsmodell der 24-Stunden-Pflege ist eine gute Alternative.

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