Ein Plus für die Rente für pflegende Angehörige
Im Januar dieses Jahres teilte das Statistischen Bundesamtes (Destatis) in Wiesbaden mit, dass mit Stand Dezember 2015 rund 2,9 Millionen Menschen pflegebedürftig im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes (SGB XI) waren. Annähernd 73% (oder 2,08 Millionen) aller Pflegebedürftigen wurden zu Hause gepflegt. Davon wurden 1,38 Millionen Pflegebedürftige in der Regel allein durch Angehörige gepflegt. Weitere 692.000 Pflegebedürftige lebten ebenfalls in Privathaushalten, sie wurden jedoch zusammen mit oder vollständig durch ambulante Pflegedienste versorgt.
Die Pflege eines Angehörigen ist eine verantwortungsvolle und zugleich anstrengende Aufgabe und bedeutet oftmals, dass Sie als Pflegender im eigenen Beruf zurückstecken.
Neben dem gezahlten Leistungen, wie Pflegegeld an Ihren Angehörigen, zahlt dessen Pflegeversicherung unter bestimmten Voraussetzungen Rentenbeiträge für Sie als Pflegeperson für die häusliche Pflege.
Welche Voraussetzungen gelten hierfür?
· Die Pflegebedürftigkeit wurde durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse (MDK) festgellt und Ihr Angehöriger hat Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung (ab Pflegegrad 2).
· Die Pflege gehört nicht zu Ihrer beruflichen Tätigkeit.
· Sie pflegen Ihren Angehörigen in häuslicher Umgebung mindestens 10 Stunden in der Woche (dies wird durch den MDK bei der Begutachtung festgestellt), verteilt auf mindestens 2 Tage pro Woche und länger als 2 Monate im Jahr. Wenn Sie mehrere Angehörige pflegen, kann die Zeit der Pflege addiert werden.
· Sie sind neben der Pflege nicht mehr als 30 Stunden pro Woche berufstätig.
Wie errechnet sich der Rentenbeitrag?
Die Beiträge zur Rentenversicherung richten sich dem Pflegegrad, den wöchentlichen Pflegestunden sowie der gewählten Leistungsart (Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder Kombinationsleistungen). Je höher der Pflegeaufwand ist, umso höher sind die gezahlten Beiträge.
Für die Berechnung Ihrer Rentenbeiträge ist das ursprüngliche Gehalt, welches Sie vor der häuslichen Pflege erhalten haben, nicht maßgeblich. Für alle Pflegenden wird ein fiktiver Verdienst zugrunde gelegt. Darauf zahlt die Pflegekasse den vollen Rentenversicherungsbeitrag von derzeitig 18,7 Prozent. Entscheidend ist auch, ob Sie in den alten oder neuen Bundesländern pflegen.
So kann sich Ihr monatlicher Rentenanspruch – zusätzlich zu den aus Ihrer beruflichen Anstellung – um 5,22 Euro (Pflegegrad 2, neue Bundesländer) bis 29,30 Euro (Pflegegrad 5, alte Bundesländer) erhöhen.
Muss die Rente bei der Pflegeversicherung beantragt werden?
Ein Antrag durch Sie als Pflegeperson ist nicht notwendig. Sie müssen jedoch einen Fragebogen („Fragebogen zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherheit für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen“) ausfüllen. Diesen erhalten Sie von der Pflegeversicherung Ihres zu pflegenden Angehörigen.
Sollte sich der Pflegebedarf Ihren Angehörigen erhöhen, achten Sie darauf, dass auch die höheren Rentenbeiträge gezahlt werden.
Eine umfassende Informationsbroschüre zum Thema „Rente für Pflegepersonen – Ihr Einsatz lohnt sich“ der Deutschen Rentenversicherung finden Sie hier:
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentblob/232684/publicationFile/45697/rente_fuer_pflegepersonen.pdf