Ein neues Jahr hat angefangen – was ist neu in 2018?

Ein neues Jahr hat angefangen – wir wünschen Ihnen viel Gesundheit, Glück und Zufriedenheit.

Gerne möchten wir Sie über einige Änderungen, die das neue Jahr mit sich bringt, informieren.

Im Bereich Gesundheitswesen

Zusätzliche Früherkennung
Ab 1. Januar 2018 besteht für gesetzlich krankenversicherte Männer ab dem 65. Lebensjahr die Möglichkeit, eine einmalige Ultraschalluntersuchung zur Früherkennung von Bauchaortenaneurysmen in Anspruch zu nehmen. Hierbei handelt es sich um eine krankhafte Ausbuchtung der Bauchschlagader an einer Stelle, von der überwiegend Männer betroffen sind. Durch unauffällige Symptome bleibt diese Erkrankung häufig unbemerkt und wird oftmals nur zufällig entdeckt. Wenn ein Bauchaortenaneurysma reißt oder platzt besteht akute Lebensgefahr.

Änderungen in der Amtlichen Krankenhausstatistik
Die amtliche Krankenhausstatistik des Statistischen Bundesamtes bildet die wesentliche Grundlage für viele gesundheitspolitischen Entscheidungen des Bundes und der Länder. Hierin werden strukturelle Situationen der Krankenhäuser und Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen erhoben. Ebenso werden Daten der Patienten (wie beispielsweise Diagnose, Alter, Geschlecht, Wohnort, Verweildauer) ermittelt. Mit Beschluss der „Zweiten Verordnung zur Änderung der Krankhausstatistik-Verordnung“ durch die Bundesregierung wird die Datenerhebung ab 2018 weiterentwickelt. Zum Beispiel wurde die Erfassung der Anzahl der ambulant behandelten Patienten neu aufgenommen.

Durchschnittlicher Zusatzbeitrag
Da der allgemeine Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in Höhe von 14,6 Prozent für die meisten Krankenkassen nicht kostendeckend ist, erheben diese für Ihre Versicherten einen Zusatzbeitrag. Der vom Bundesministerium für Gesundheit festgesetzte durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der GKV wurde für das Jahr 2018 auf 1,0 Prozent herabgesetzt. Im Jahr 2017 betrug dieser 1,1 Prozent. Der Krankenkassenbeitrag liegt somit ab 1. Januar 2018 im Schnitt bei 15,6 Prozent. Der Arbeitgeber trägt hiervon 7,3 Prozent.

Freiwillig Versicherte
Ab dem 1.1.2018 hat sich für Selbständige, die freiwillig in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) einzahlen, das Beitragsbemessungsverfahren geändert. Die Krankenkassenbeiträge richten sich stärker an den tatsächlich erzielten Einnahmen. Grundlage für die vorläufige Beitragsbemessung dient der zuletzt vorliegende Einkommensteuerbescheid. Die endgültige Beitragsfestsetzung für das jeweilige Kalenderjahr erfolgt sobald der jeweilige Einkommensteuerbescheid für das entsprechende Kalenderjahr bei der Krankenkasse vorgelegt wird. Danach erfolgt die endgültige Beitragsfestsetzung rückwirkend und es kann zu Erstattungen bzw. Nachzahlungen kommen.

Höhere Freibeiträge für Rezepte
Gesetzlich Versicherte müssen einen Teil der ärztlichen Verordnungen selber bezahlen. Die Belastungsgrenze beträgt zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen aller im Haushalt lebenden Angehörigen. Für schwerwiegend chronisch Kranke reduziert sich die Belastungsgrenze auf ein Prozent. Für die Zuzahlung von Rezepten und therapeutischen Behandlungen gelten ab 1.1.2018 höhere Freibeträge. Der Freibetrag für den ersten Angehörigen wurde auf 5.481 Euro (bisher 5.355 Euro), für jeden weiteren Angehörigen auf 3.654 Euro (bisher 3.570 Euro) angehoben. Der Kinderfreibetrag (nach § 62 SGB V) beträgt 7.428 Euro (bisher 7.356 Euro).

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