Der Entlastungsbetrag unterstützt die häusliche Pflege ab Pflegegrad 1

Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1 haben für die häusliche Pflege Anspruch auf einen Entlastungsbetrag. Die Höhe ist seit 1. Januar 2017 einheitlich für Pflegegrad 1 bis 5 geregelt und beträgt bis zu 125 Euro monatlich. Die gesetzliche Grundlage hierfür ist § 45 SGB XI.

Mit dem Entlastungsbetrag sollen Pflegepersonen unterstützt und entlastet sowie die Selbständigkeit der Pflegebedürftigen gefördert werden, um so den Alltag möglichst lange eigenständig im häuslichen Umfeld zu ermöglichen.

Der Entlastungsbetrag ist

  • keine pauschal gezahlte Geldleistung, sondern zweckgebunden,
  • wird zusätzlich zu den sonstigen Leistungen der Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege gewährt,
  • muss beantragt werden.

Welche Leistungen können beispielsweise finanziert werden?

  • stundenweise Entlastungsangebote und beratende Unterstützung für Pflegende,
  • Angebote für die Betreuung von Pflegebedürftigen, zum Beispiel der Besuch einer Demenzgruppe oder betreute Nachmittage in Selbsthilfegruppen,
  • Hauswirtschaftliche Unterstützung von ambulanten Vertragspflegediensten, zum Beispiel Einkaufen, Fenster putzen, Botengänge, Fahr- oder Begleitdienste,
  • Leistungen der Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege, zum Beispiel die Erstattung des Eigenanteils für Verpflegung

Ein Vorteil ist, dass der monatliche Entlastungsbetrag – welcher teilweise oder nicht vollständig verbraucht wurde – gespart und in die folgenden Monate übertragen werden kann. Die Beträge die zum Jahresende noch nicht verbraucht wurden, können auch in das Folgejahr übertragen und bis zum 30.06. verbraucht werden. Danach verfallen diese.

Zu beachten ist, dass der Entlastungsbetrag für die kommenden Monate nicht im Voraus in Anspruch genommen werden kann.

Für die in Anspruch genommenen Leistungen erhält der Pflegebedürftige oder die Pflegeperson eine Rechnung, welche bei der Pflegekasse zur Erstattung eingereicht werden kann. Einige Anbieter können auch durch Abtretungserklärung direkt mit der Pflegekasse abrechnen. Dies hat den Vorteil, dass Sie nicht in Vorleistung gehen müssen.

Lassen Sie sich von Ihrer Pflegekasse zu den Möglichkeiten beraten. Auch in den Pflegestützpunkten erhalten Sie Informationen zu den Leistungen sowie anerkannten Einrichtungen und Diensten.

Eine Übersicht der Leistungen für die häusliche Pflege (Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Verhinderungspflegegeld, Kurzzeitpflege) finden Sie hier.