Wann ist ein Beratungseinsatz in der Pflege Pflicht?
Hintergrund und Anlass für einen Beratungseinsatz
Der Grund dafür, dass der Beratungseinsatz nach § 37 SGB XI Absatz 3 verpflichtend ist, ist der Wunsch, auch zu Hause eine möglichst gute und angemessene Pflege zu gewährleisten, sodass niemand vernachlässigt wird. Die Angehörigen, die die Pflege übernehmen, und die Pflegebedürftigen selbst können alle Fragen stellen, die sie auf dem Herzen haben. Die Beratungsbesucher können dann Hilfestellungen geben, die die häusliche Pflege einfacher gestalten. Vorgeschrieben ist der Beratungsbesuch ab dem Pflegegrad 2 für all diejenigen, die zu Hause ohne Hilfe eines ambulanten Pflegedienstes gepflegt werden und Pflegegeld bekommen. Beim Pflegegrad 2 und beim Pflegegrad 3 muss die Beratung mindestens halbjährlich in Anspruch genommen werden, bei den Pflegegraden 3 und 4 quartalsweise. Wenn der Pflegegrad 1 vorliegt oder nur Pflegesachleistungen bezogen werden, kann die Beratung dennoch freiwillig in Anspruch genommen werden, und zwar maximal zweimal im Jahr.
Ablauf des Beratungseinsatzes
Der Beratungseinsatz wird immer dort durchgeführt, wo die pflegebedürftige Person gepflegt wird, sei es bei sich zuhause oder bei Angehörigen. Der Besucher oder die Besucherin ist eine erfahrene Fachkraft, die alle an der Pflege beteiligten Personen fragt, wie die Pflege läuft und ob es vielleicht Probleme gibt. Wenn dies der Fall ist, versucht die Fachkraft gemeinsam mit den Beteiligten eine für alle Parteien praktikable Lösung zu finden. Auch wenn keine Schwierigkeiten vorliegen, kann die Beratungskraft Hinweise geben, wie die Pflege erleichtert werden kann oder wie die Angehörigen entlastet werden können. Vielleicht besteht zum Beispiel die Möglichkeit, Änderungen in der Wohnung vorzunehmen, die im Alltag für eine Erleichterung sorgen. Zudem kann die Beratungskraft Tipps geben bezüglich weiterer Beratungsangebote oder für den Kontakt mit Behörden. Der Pflegeberater kann auch prüfen, ob der aktuelle Pflegegrad noch angemessen ist.
Anbieter für den Beratungseinsatz
Der Beratungseinsatz in den eigenen vier Wänden wird von Beratungsstellen oder ambulanten Pflegediensten durchgeführt. Es können zum Zweck der Beratung auch freie Anbieter kontaktiert werden, wenn diese vom jeweiligen Verband der Pflegekassen zugelassen sind. Die pflegebedürftige Person oder der pflegende Angehörige kann selbst entscheiden, welcher Beratungskraft sie oder er sich anvertrauen will. Es empfiehlt sich natürlich, diese Person nicht oft zu wechseln, sondern immer dieselbe Beratungskraft zu konsultieren, da diese dann die pflegebedürftige Person und die häusliche Situation gut kennt und die Lage gut einschätzen kann.
Wer bezahlt den Beratungseinsatz?
Die Beratung ist für die Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen kostenlos. Die Kosten werden von der Pflegekasse getragen.
Was passiert, wenn der Beratungseinsatz nicht wahrgenommen wird?
Wenn die Pflicht zu einem Beratungseinsatz besteht, sollten Sie diese auch unbedingt regelmäßig abrufen. In dem Schreiben, in dem das Pflegegeld bewilligt wird, werden Sie darüber in Kenntnis gesetzt, wie oft Sie die Beratung konsultieren müssen. Um den konkreten Beratungsbesuch müssen Sie sich dann selbst kümmern und entsprechende Anbieter kontaktieren. Auch wenn sich der Pflegegrad geändert hat und zum Beispiel von Pflegegrad 2 auf 3 erhöht wurde, müssen Sie darauf achten, dass die Beratungseinsätze jetzt häufiger zu erfolgen haben. Wenn Sie der Beratungspflicht nicht nachkommen sollten, kann die Pflegekasse das bewilligte Pflegegeld kürzen oder bei einer Häufung der Unterlassung sogar ganz streichen.