Landespflegegeld Bayern

Im April 2018 wurde die Einführung des Landespflegegeldes in Bayern beschlossen. Seit dem 9. Mai 2018 kann es beantragt werden und ab September 2018 erfolgt die erste Auszahlung. Es wird zusätzlich zu den regulären Pflegeleistungen gewährt. Das Landespflegegeld beläuft sich auf 1000 Euro pro Jahr und ist für die Unterstützung Pflegebedürftiger und pflegender Angehöriger gedacht. Da es nicht zweckgebunden ist, kann der Pflegebedürftige es aber auch zu jedem anderen von ihm gewünschten Zweck verwenden, wie zum Beispiel für die von uns vermittelte Betreuung in häuslicher Gemeinschaft (BihG). Als staatliche Fürsorgeleistung ist das Landespflegegeld nicht steuerpflichtig. Bayern ist im Moment das einzige Bundesland, das eine solche soziale Subvention bietet. Der Freistaat hat mit der Einführung des Landespflegegeldes ein eigenständiges Landesamt für Pflege ins Leben gerufen. Die Kosten für das Landespflegegeld werden sich schätzungsweise auf etwa 400 Millionen Euro pro Jahr belaufen. Für 2018 wird mit etwa 360.000 Anträgen gerechnet.

Welche Voraussetzungen muss man erfüllen, um das Landespflegegeld zu erhalten?

Damit ein Pflegebedürftiger das Landespflegegeld erhalten kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Zum Zeitpunkt der Antragsstellung muss sich der Hauptwohnsitz des Pflegebedürftigen in Bayern befinden. Außerdem muss der Pflegebedürftige in den Pflegegrad 2 oder einen höheren Pflegegrad eingestuft sein. Der Anspruch ist nicht davon abhängig, ob die pflegebedürftige Person in einer Pflegeeinrichtung untergebracht ist oder Zuhause lebt und gepflegt wird. Eine Einkommensgrenze für das Landespflegegeld gibt es nicht. Der Anspruch auf Landespflegegeld erlischt, sobald die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder die pflegebedürftige Person verstirbt.

Wie läuft die Antragsstellung des Landespflegegeldes ab?

Um das Landespflegegeld zu erhalten, muss ein Antrag bei der Landespflegegeldstelle 81050 München gestellt werden. Antragsformulare sind online, auch bei Finanzämtern, Landratsämtern sowie dem Zentrum Bayern Familie und Soziales erhältlich. Die Leistung muss nur einmalig beantragt werden. Für alle folgenden Jahre wird die Subvention automatisch gewährt. Sind die Anspruchsvoraussetzungen allerdings nicht mehr vorhanden, muss die Landespflegegeldstelle umgehend informiert werden. Die erste Auszahlung erfolgt frühestens im September 2018. Jede weitere Leistung erfolgt genau ein Jahr später. Dem unterschriebenen Antrag beizulegen sind eine Kopie des Personalausweises oder Reisepasses der pflegebedürftigen Person und eine Kopie des vollständigen Bescheids der Pflegekasse über die Genehmigung eines Pflegegrades. Erfolgt der Antrag in Vollmacht ist außerdem die Ablichtung der Vorsorgevollmacht beizulegen. Anträge für pflegebedürftige Kinder, deren Eltern ein gemeinsames Sorgerecht haben, müssen von beiden Elternteilen unterschrieben werden.

Wie erfolgt die Auszahlung des Landespflegegeldes?

Das Landespflegegeld wird ausschließlich auf das Girokonto der anspruchsberechtigten Person bzw. des abweichenden Antragsstellers überwiesen.

Hat das Landespflegegeld Einfluss auf andere soziale Leistungen?

Das Landespflegegeld wird zusätzlich zu den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung gezahlt und wird NICHT mit diesen Leistungen verrechnet. Außerdem kann das Landespflegegeld nicht gepfändet oder vererbt werden. Es findet keine Verrechnung mit den Leistungen der Grundsicherung im Alter, Arbeitslosengeld II, der Erwerbsminderung, dem Blindengeld, dem Sehbehindertengeld oder dem Wohngeld statt. Dennoch sollte der Erhalt von Landespflegegeld bei Sozialhilfeträgern und Ämtern gemeldet werden. Mit dem Sozialhilfeträger sollte abgeklärt werden, ob nicht verwendetes Landespflegegeld zum Schonvermögen hinzugezählt wird.