Behandlungspflege – ein Teil der häuslichen Krankenpflege

Die Behandlungspflege ist ein Teilbereich der häuslichen Krankenpflege. Diese wird bei medizinischer Notwendigkeit vom behandelnden Arzt verordnet. Es handelt sich hierbei um Leistungen der Krankenkasse, das heißt, diese Leistungen können zusätzlich zu den Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch genommen werden.

Die erbrachten medizinischen Behandlungen und Anwendungen dürfen ausschließlich von hierfür ausgebildeten und zugelassenen Pflegefachkräften durchgeführt werden. Dies kann in stationären Einrichtungen oder auch zu Hause durch einen ambulanten Pflegedienst (mit Krankenkassenzulassung) erfolgen. Die Leistungen werden nach vorheriger Genehmigung durch die Krankenkasse – dies übernimmt in der Regel bei der häuslichen Versorgung der ambulante Pflegedienst für Sie – direkt mit der Krankenkasse abgerechnet.

Leistungen der medizinisch verordneten Behandlungspflege können zum Beispiel sein:

  • Vorbereitung und Verabreichung von Medikamente
  • Kompressionsstrümpfe morgens anziehen und abends ausziehen
  • Anlegen und Wechseln von Kompressionsverbänden
  • Blutzuckerkontrolle und Insulingabe
  • Messung des Blutdrucks
  • Inhalation
  • Wundversorgung und Verbandwechsel
  • Katheterisieren der Harnblase, Wechseln des Katheters und Blasenspülung
  • Portversorgung z. Bsp. bei künstlicher Ernährung

Für die erbrachten Leistungen wird von der Krankenkasse eine Zuzahlung gemäß § 61 SGB V erhoben. Diese richtet sich nach der persönlichen Belastungsgrenze.

Die Belastungsgrenze beträgt 2% der jährlichen Bruttoeinnahmen der Familie im Haushalt (für Kinder und Angehörige gibt es Freibeträge). Für schwerwiegend chronisch Kranke reduziert sich die Belastungsgrenze auf 1%.

Ist die Belastungsgrenze erreicht, ist auf Antrag bei der Krankenkasse die Befreiung auf Zuzahlung für den Rest des Kalenderjahres möglich. Wichtig ist, dass Sie hierfür aussagefähige Originalquittungen über die geleisteten Zuzahlungen sowie die Nachweise (Kopien) über Ihre Einnahmen dem Antrag beifügen. Schwerwiegend chronisch Erkrankte müssen zusätzlich hierüber eine ärztliche Bescheinigung einreichen. Bitte fragen Sie bei Ihrer Krankenkasse nach, welche Unterlagen von Ihnen einzureichen sind.

Viele Krankenkassen bieten auch die Möglichkeit an, dass am Jahresanfang der ermittelte Eigenanteil bezahlt werden kann, um dann für den Rest des Jahres eine Bescheinigung über die Befreiung der Zuzahlung zu erhalten.

Eine gute Ergänzung

Bei zunehmender Pflegebedürftigkeit reicht oftmals die medizinische Behandlungspflege allein nicht aus, um umfassend in den eigenen vier Wänden versorgt zu sein.

Eine gute Alternative sind die durch uns vermittelten 24 Stunden Betreuungskräfte. Sie kümmern sich zum Beispiel um grundpflegerische Tätigkeiten, den Haushalt, das Einkaufen und die Zubereitung der gemeinsamen Mahlzeiten sowie um die Freizeitgestaltung oder Begleitung zu Terminen. Hier finden Sie die Leistungen im Überblick.

Durch die Kooperation mit den ambulanten Pflegediensten ergibt sich so eine gute Ergänzung und ein „Rundum-sorglos-Paket“ für viele Pflegebedürftige und deren Angehörige für die Pflege im eigenen zuhause.