Tritt der Fall der Pflegebedürftigkeit ein, wünschen sich viele Betroffene, dennoch in ihrem gewohnten Umfeld bleiben zu können, anstatt dauerhaft in einer professionellen Pflegeeinrichtung untergebracht zu werden. Dennoch kann in vielen Fällen zumindest die vorübergehende Betreuung in einer solchen Einrichtung sinnvoll sein, bevor die pflegebedürftige Person schließlich in ihre eigene Wohnung zurückkehren und dort in häuslicher Pflege betreut werden kann.
Mögliche Gründe für eine Kurzzeitpflege können beispielsweise sein:
- Eine vorausgehende stationäre Behandlung in einem Krankenhaus oder einer Reha-Einrichtung, zur Überbrückung einer temporären Pflegebedürftigkeit.
- Eine vorübergehende stationäre Pflege, während das häusliche Umfeld pflegegerecht umgebaut wird.
- Eine vorübergehende stationäre Pflege, während die dauerhafte Pflege im häuslichen Umfeld organisiert wird.
- Eine vorübergehende stationäre Pflege zur Überbrückung eines Ausfalls der häuslichen Pflegeperson durch Krankheit oder sonstige Verhinderung.
- Nach einer deutlichen Verschlechterung der bestehenden Pflegebedürftigkeit, bis die häusliche Pflege angepasst und wieder sichergestellt ist.
- Wenn die Pflegeperson selber eine medizinische Unterbringung in einer Vorsorge- oder Reha-Einrichtung benötigt, kann die pflegebedürftige Person unter bestimmten Umständen im Rahmen der Kurzzeitpflege ebenfalls in dieser Einrichtung untergebracht werden.
Die Leistungen für eine Kurzzeitpflege werden von der gesetzlichen Pflegekasse für bis zu acht Wochen (56 Tage) innerhalb eines Kalenderjahres gezahlt. Der Zuschuss beläuft sich dabei auf einen Maximalbetrag von 1612 EUR, dieser kann allerdings durch eine nicht in Anspruch genommene Verhinderungspflege Link auf Verhinderungspflege 23.KW 21 auf weitere maximal 1612 EUR (oder das anteilig noch vorhandene Restbudget der Verhinderungspflege) aufgestockt werden. Während sich eine pflegebedürftige Person in Kurzzeitpflege befindet, erhält sie die Hälfte ihres bisher bezogenen Pflegegeldes für maximal acht Wochen weiter ausbezahlt.
Grundvoraussetzung für die Erbringung dieser Leistungen ist allerdings die Einstufung der pflegebedürftigen Person in Pflegegrad 2 oder höher. Erfolgt die Einstufung in Pflegegrad 1, kann nur der so genannte Entlastungsbeitrag in Höhe von bis zu 125 EUR pro Monat für die Kurzzeitpflege-Finanzierung herangezogen werden, also eine Gesamtsumme von maximal 1500 EUR pro Jahr.
Die gesetzliche Pflegekasse übernimmt bei einer Kurzzeitpflege allerdings ausschließlich die Aufwendungen für die Pflege des Patienten. Kosten für Unterbringung und Verpflegung oder andere Investitionskosten, beispielsweise Fahrtkosten, werden nicht übernommen. Hat die pflegebedürftige Person allerdings noch nicht verbrauchte Rücklagen aus den monatlichen Entlastungsbeiträgen in Höhe von 125 EUR, so können diese zur Begleichung solcher Kosten genutzt werden. Da nicht verbrauchte Entlastungsbeiträge aus dem Vorjahr immer bis zum Ablauf des ersten Halbjahres des Folgejahres angespart bleiben, kann sich die Einreichung der Verpflegungs- und Unterbringungskosten bei der Pflegekasse also durchaus lohnen.
Kommt es bei einer Person, für die bislang noch keine Pflegebedürftigkeit bestand und somit kein Pflegegrad festgestellt wurde, zur Notwendigkeit einer Kurzzeitpflege, beispielsweise nach einem Krankenhausaufenthalt, so kann unter bestimmten Voraussetzungen die Krankenversicherung die Kosten übernehmen. Bestenfalls sollte der Antrag auf Kostenübernahme bereits gestellt werden, bevor der Patient in die stationäre Kurzzeitpflegeeinrichtung überführt wird. Das Krankenhaus stellt zu diesem Zweck Unterlagen zur Verfügung, welche den voraussichtlichen Hilfebedarf des Patienten erläutern. Eine mögliche Vorab-Einstufung des Pflegegrades durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen bzw. durch MEDICPROOF für Privatversicherte muss zwingend durch eine verbindliche Begutachtung des Patienten in seinem häuslichen Umfeld etwa vier bis sechs Wochen nach der Entlassung aus der Kurzzeitpflege angepasst werden.