Verhinderungspflege – wenn die Pflegeperson eine Auszeit braucht
Viele pflegebedürftige Menschen scheuen die Unterbringung in einem Pflegeheim und möchten lieber in ihrem Zuhause und in der gewohnten Umgebung bleiben. Dort werden sie dann meist von Angehörigen, Bekannten oder anderen nicht erwerbsmäßigen Pflegepersonen betreut. Für die Pflegeperson bedeutet das in der Regel einen hohen zeitlichen, körperlichen und auch emotionalen Einsatz, denn die zu pflegende Person ist schließlich auf die regelmäßige Betreuung angewiesen.
Wenn aber diese Pflegeperson plötzlich erkrankt oder eine Auszeit benötigt, muss die regelmäßige Betreuung während dieser Zeit jemand anderem übertragen werden. Für diesen Fall übernimmt die gesetzliche Pflegekasse die Kosten einer so genannten Verhinderungspflege oder auch als Ersatzpflege bekannt. Allerdings gibt es für die Bewilligung dieser Leistungen einige Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen:
- Die pflegebedürftige Person wurde mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft.
- Die pflegebedürftige Person wird bereits seit mindestens 6 Monaten in ihrer häuslichen Umgebung gepflegt. Dabei spielt es keine Rolle, ob dies bereits von der Pflegeperson geleistet wurde, für die nun Ersatz benötigt wird.
- Die Pflegeperson ist bei der Pflegekasse als solche angemeldet. Dazu ist die regelmäßige Betreuung der pflegebedürftigen Person als Begründung ausreichend, es müssen nicht die Bedingungen zur sozialen Absicherung nach §44 SGB erfüllt sein.
- Die Verhinderungspflege wird innerhalb eines Kalenderjahres für maximal 6 Wochen (42 Tage) beansprucht.
Die Leistungen der Pflegekasse für eine Verhinderungspflege belaufen sich auf maximal 1612 EUR innerhalb eines Jahres und müssen bei der zuständigen Pflegekasse beantragt werden. Diese werden allerdings nur in vollem Umfang gezahlt, sofern die Ersatz-Pflegeperson nicht bis zum 2. Grad mit der pflegebedürftigen Person verwandt oder verschwägert ist oder mit ihr im selben Haushalt lebt. In diesen Fällen wird die Leistung in Abhängigkeit zum Pflegegeld-Anspruch entsprechend gekürzt. Es empfiehlt sich daher, genau zu überlegen, wer im Falle einer Verhinderung der eigentlichen Pflegeperson die Vertretung übernehmen sollte. Verwandte bis zum 2. Grad sind beispielsweise Eltern, Stief- oder Schwiegereltern, Kinder, Stief- oder Schwiegerkinder, Enkelkinder, Stief- oder Schwiegerenkel, Geschwister, Stiefgeschwister, Schwäger, Großeltern, aber auch Großeltern der Ehegatten oder Stief-Großeltern.
Während einer Verhinderungspflege sollten die entstandenen Aufwendungen genau dokumentiert werden. Darunter fallen etwa Verdienstausfälle oder auch Anfahrtskosten, welche der Ersatz-Pflegeperson durch die zeitweise Übernahme der Pflege entstehen. Es ist sogar möglich, die Leistungen für eine Verhinderungspflege zusätzlich um bis zu 50% der Leistungsansprüche für eine Kurzzeitpflege zu erhöhen, das sind noch einmal bis zu 806 EUR pro Jahr. So kann im Bedarfsfall eine maximale Leistung der Pflegekasse in Höhe von 2418 EUR für die Verhinderungspflege in der häuslichen Umgebung der pflegebedürftigen Person in Anspruch genommen werden, wenn dadurch eine vollstationäre Kurzzeitpflege in einer entsprechenden Einrichtung vermieden wird.
Die Verhinderungspflege kann auch stundenweise beantragt werden. Maßgebend hierbei ist, dass die reguläre Pflegeperson im beantragten Zeitraum weniger als 8 Stunden pro Tag abwesend ist. Für die stundenweise Ersatzpflege wird das Pflegegeld in voller Höhe gewährt. Wenn die Verhinderungspflege 8 Stunden oder mehr pro Tag beträgt wird das Pflegegeld für die Tage der Verhinderung von der Pflegekasse auf den halben Betrag gekürzt. Nur am ersten und letzten Verhinderungstag besteht Anspruch auf das volle Pflegegeld.
Die Pflege und Betreuung eines pflegebedürftigen Menschen ist für nicht professionelle Pflegepersonen eine anspruchsvolle Aufgabe, die einen hohen Einsatz erfordert und an den Kräften zehrt. Persönliche Bedürfnisse, eigene Interessen oder gar die eigene Familie leiden unter dem zeitintensiven Einsatz oft erheblich. Es ist daher sinnvoll, sich entsprechende Auszeiten einzurichten, um selber wieder zu Kräften zu kommen und das eigene Leben nicht völlig aus den Augen zu verlieren. Bestenfalls können solche Zeiten bereits im Voraus geplant werden, indem eine Ersatz- Pflegeperson – wie zum Beispiel auch eine 24h Pflegekraft https://aurea-pflegevermittlung.de/vorteile-der-24-stunden-pflege-auch-in-zeiten-von-corona/ – gesucht und auch schon eingewiesen und mit der pflegebedürftigen Person vertraut gemacht wird.