Pflegepauschbetrag

Der Pflegepauschbetrag ist eine Steuererleichterung für Angehörige, die sich um eine pflegebedürftige Person kümmern. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Pflegebedürftige in Ihrem Haushalt oder in einer eigenen Wohnung lebt. Wenn Sie die Pflege übernehmen, haben Sie Anspruch auf den Pflegepauschbetrag. Um die Steuererleichterung geltend zu machen, geben Sie dies in der Steuererklärung an. Beachten Sie, dass Sie einige Voraussetzungen erfüllen müssen, wenn das Finanzamt die Steuererleichterung anerkennen soll.

Pflege von Angehörigen

Sie können den Pflegepauschbetrag nicht für jede beliebige Person geltend machen. Voraussetzung für die Anerkennung durch das Finanzamt ist, dass es sich um eine enge persönliche Beziehung zum Pflegebedürftigen handelt, welcher im häuslichen Umfeld gepflegt werden. Sie können den Pflegepauschbetrag dann angerechnet bekommen, wenn Sie Ihren Ehe- bzw. Lebenspartner, Ihre Eltern, die Großeltern oder ein schwer erkranktes oder behindertes Kind pflegen. Die Gewährung der Steuererleichterung erfolgt aber auch für entferntere Verwandte. Sie können sich Ihren Onkel und Tante, aber auch angeheiratete Verwandte kümmern und dafür den Pflegepauschbetrag in Anspruch nehmen. Auch Stiefeltern, Stiefkinder fallen in den berechtigten Personenkreis. Pflegebedürftigen ohne eigene Kinder oder eine Familie wird ebenfalls Rechnung getragen. So haben Sie Anspruch auf den Pflegepauschbetrag, wenn Sie einen engen Freund pflegen. Die Spanne des Personenkreises ist somit groß. Mitunter müssen Sie dem Finanzamt jedoch die besondere Beziehung zu dem Pflegebedürftigen nachweisen.

Pflegepauschbetrag für 2021 geltend machen

Um den Pflegepauschbetrag steuerlich geltend zu machen ist eine der Voraussetzungen, dass Sie als Pflegeperson kein Einkommen oder sonstige Entschädigung für die Pflege in dem entsprechenden Kalenderjahr erhalten.

Wird ein Pflegebedürftiger durch mehrere Personen – die Anspruch auf den Pflegepauschbetrag haben – gepflegt, muss der Pauschbetrag nach der Zahl der Pflegenden zu gleichen Teilen geteilt werden.

Sollten Sie mehrere pflegebedürftige Personen, beispielweise Ihre Mutter und Ihren Vater, können Sie den Pauschbetrag für beide geltend machen.

Die Höhe des Pflegepauschbetrages ist von dem Pflegegrad abhängig, den der Medizinische Dienst bei der pflegebedürftigen Person festgestellt hat. Der entsprechende Nachweis zum festgesetzten Pflegegrad ist beizubringen. Die gute Nachricht ist, dass die Regierung die Beträge ab dem Jahr 2021 nahezu verdoppelt hat. So können Sie den Pflegepauschbetrag jetzt schon ab dem Pflegegrad II in Anspruch nehmen. Bis 2020 war dies erst ab dem Pflegegrad IV möglich. Für die höheren Pflegegrade beträgt der Pflegepauschbetrag jetzt 1.800 anstelle von 924 EUR.

Ein Überblick über die Höhe des Pflegepauschbetrags:

  • Pflegegrad I: kein Anspruch
  • Pflegegrad II: 600 EUR im Jahr
  • Pflegegrad III: 1.100 EUR im Jahr
  • Pflegegrad IV: 1.800 EUR im Jahr
  • Pflegegrad V: 1.800 EUR im Jahr

Die Steuererklärung richtig ausfüllen

Der Pflegepauschbetrag gehört zu den außergewöhnlichen Belastungen, die Sie in den Zeiten 65 und 66 geltend machen können.