Kranken- und Pflegeversicherung für pflegende Angehörige
Wenn die Pflegebedürftigkeit Ihres Angehörigen zunimmt und mehr Zeit in Anspruch nimmt, werden Sie sich eventuell mit dem Gedanken beschäftigen, Ihre Arbeitszeiten im Job zu reduzieren oder diesen auch aufzugeben. Freistellungsmöglichkeiten vom Beruf und Absicherungen zur Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung haben wir Ihnen in unseren vorangegangenen Beiträgen vorgestellt.
Doch wie sieht es mit Ihrer Kranken- und Pflegeversicherung während der Pflegezeit aus?
Bleiben Sie neben der Pflegetätigkeit weiterhin in Teil- oder Vollzeit erwerbstätig, sind Sie nach wie vor über Ihre sozialversicherungpflichtige Tätigkeit kranken- und pflegeversichert.
Wenn Sie kein eigenes und nur ein geringes Einkommen haben, können Sie sich unter bestimmten Voraussetzungen in der Familienversicherung Ihres Ehe- bzw. eingetragenen Lebenspartners (im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes LPartG) beitragsfrei mitversichern.
Welche Voraussetzungen müssen Sie hierfür erfüllen?
– Ihr Wohnsitz ist in der Bundesrepublik Deutschland,
– Sie sind nicht anderweitig gesetzlich versichert, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit,
– Sie sind nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig,
– Sie haben kein Gesamteinkommen, welches regelmäßig monatlich 425,- Euro (Stand: 2017) übersteigt. Bei einem Minijob liegt die Grenze bei 450,- Euro.
Wo kann die Familienversicherung beantragt werden?
Ihr Partner beantragt Ihre kostenfreie Mitversicherung bei seiner Krankenkasse. Die meisten Krankenkassen bieten auch die Möglichkeit an, den Antrag online auszufüllen.
Was tun, wenn die Mitversicherung nicht möglich ist?
Sollten Sie die Voraussetzungen für die Familienversicherung oder andere oben genannte Punkte nicht erfüllen, müssen Sie sich freiwillig versichern, da eine Krankenversicherungspflicht besteht. Dies ist bei einer gesetzlichen oder auch privaten Krankenversicherung möglich. Ob Sie einen Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung gemäß § 44a Abs.1 SGB XI beantragen können, erfragen Sie bitte bei der zuständigen Pflegekasse Ihres zu pflegenden Angehörigen oder bei einem Pflegestützpunkt in Ihrer Nähe.